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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeines:
Die folgenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten für alle von der AUTLED GmbH angenommenen und durchgeführten Kundenaufträge. Der Kunde anerkennt diese Bedingungen durch Auftragserteilung sowie durch Entgegennahme der Lieferung als für ihn verbindlich. Allen entgegenstehenden und unseren allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen widersprechenden Vertragsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Vertragsbedingungen werden für uns nur wirksam, sofern sie von uns im Vorhinein ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

Angebot und Vertragsabschluss:
Angebote/Kostenvoranschläge werden grundsätzlich schriftlich erteilt und sind unverbindlich. Die Erstellung eines Angebotes/Kostenvoranschlages verpflichtet uns nicht zur Annahme des Auftrages und zur Durchführung der dort aufgeführten Leistungen. Preise in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten oder auf Websites sind nur dann verbindlich, wenn auf sie im Angebot ausdrücklich Bezug genommen wird. Angebotspreise und Bedingungen gelten grundsätzlich für die Dauer von 3 Monaten ab Angebotslegung. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder die bestellte Lieferung von uns abgesandt wurde.

Lieferfristen und Termine:
Lieferfristen sind für uns grundsätzlich stets unverbindlich. Feste Liefertermine und Zusagen können nur in Ausnahmefällen gegeben werden und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Zugesagte Lieferfristen verlängern sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden um den Zeitraum, um den der Kunde seinen Verpflichtungen uns gegenüber aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht nachkommt oder in Verzug gerät. Die Lieferfrist gilt mit der Versandbereitschaftsmeldung als eingehalten, auch wenn der Versand ohne unser oder des Lieferwerkes/Produzenten Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen kann. Versandbereit gemeldete, aber nicht sofort abgerufene Waren, werden auf Kosten und Gefahren des Kunden nach eigenem Ermessen gelagert und als geliefert berechnet. Nimmt der Kunde die vertragsgemäß bereitgestellte Ware oder Leistung nicht am vereinbarten Ort oder zum vereinbarten Zeitpunkt an, und ist die Verzögerung nicht unsererseits verschuldet, so können wir entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten. Bei Überschreitung einer Lieferfrist können wir in keiner Art wegen entstandenem Schaden oder Gewinnentgang haftbar gemacht werden. Sofern die Lieferung teilbar ist, sind wir berechtigt Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen.

Übernahme / Übergabe:
Nutzung und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Kunden über. Bei Leistungen/Teilleistungen geht die Gefahr mit erbrachter Leistung am Erfüllungsort an den Kunden über. Werden von uns hergestellte oder gelieferte Anlageteile bereits vor Übernahme in Betrieb genommen, gilt dies als Übernahme dieser Anlageteile durch den Kunden und beginnt damit auch jeglicher Fristenlauf.

Preise:
Alle unsere Preise verstehen sich exklusive MwSt. ab Werk, ohne Verpackung oder Verladung bzw. Lieferung. Die im Angebot/Kostenvoranschlag verzeichneten Preise sind Preise des Tages, dessen Datum das Angebot/der Kostenvoranschlag trägt. Falls die Bestellung vom Angebot/Kostenvoranschlag abweicht, behalten wir uns im Falle der Annahme des Auftrages entsprechende Preisänderungen vor. Dasselbe gilt für Preiserhöhungen infolge allgemeiner Preis-und Lohnerhöhungen. Für Rücknahme und Entsorgung von Verpackungsmaterial sind wir berechtigt, die entsprechenden Kosten in Rechnung zu stellen.

Mängel / Gewährleistung:
Der Kunde hat die Lieferung bei Übernahme zu prüfen und offene Mängel sofort zu rügen. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sowie sonstige Mängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch 7 Tage nach Übernahme der Ware schriftlich mitzuteilen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Die Vermutung gemäß § 924 ABGB ist ausgeschlossen. Das Rückgriffsrecht gemäß § 933b ABGB steht dem Kunden nicht zu. Die Gewährleistung erlischt, wenn die Waren von fremder Seite oder durch Verarbeitung verändert worden sind und der Mangel im ursächlichen Zusammenhang mit der Veränderung steht. Die Gewährleistung erlischt weiters, wenn der Kunde Vorschriften über die Behandlung des Liefergegenstandes nicht befolgt, Installationserfordernisse und Benutzungsbedingungen nicht beachtet, Teile über beansprucht oder den Liefergegenstand unrichtig oder nachlässig behandelt oder uns nicht über die künftige Verwendung bzw. das Einsatzgebiet der gelieferten/erstellten Waren bzw. Leistungen informiert. Verschleißteile haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Bei berechtigter Reklamation nehmen wir die Ware/Leistungsgegenstand zurück und steht es uns frei, Gutschrift oder Ersatzlieferung zu leisten. Ein weitergehendes Rücktritts- oder Rückgaberecht besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Übt der Kunde ein ausdrücklich vereinbartes Rücktrittsrecht für bereits ausgelieferte Ware aus, hat er zur Deckung der Unkosten 10% vom Rechnungsnettobetrag der zurückzustellenden Ware zu bezahlen. Bereits bearbeitetes Material, wie auch Material, das ausschließlich für den Kunden angefertigt wurde, wird nicht zurückgenommen.

Haftung / Schadenersatz:
Wir haften nur für Schäden, an den dem Kunden gehörigen Gegenständen, die unmittelbar im Zuge der Leistungsausführung erfolgt sind und die von uns durch grobes Verschulden oder Vorsatz verursacht wurden. Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielter Ersparnisse, Zinsenverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden. Das Vorliegen von Vorsatz und Fahrlässigkeit muss uns nachgewiesen werden. In jedem Fall ist unserer Haftung der Höhe nach mit dem Fakturenwert der gelieferten Ware beschränkt. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von 6 Monaten nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren ab Eintritt des (Primär) Schadens nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, soferne nicht in gesetzlichen Vorschriften zwingend andere Verjährungsfristen festgesetzt sind.

Eigentumsvorbehalt:
Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten, montierten oder sonst übergebenen Waren bis zur Erfüllung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen, insbesondere auch aus Saldoforderungen aus laufender Rechnung, die uns aus welchem Rechtsgrund immer gegen den Kunden zustehen, vor. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, vom vereinbarten Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen und die Ware abzuholen, ohne dass dies einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren oder Gegenständen durch den Kunden oder durch Dritte in seinem Auftrag, bleibt unser Eigentumsrecht an den neu geschaffenen Waren oder Gegenständen (Anlagen) bestehen bzw. überträgt uns der Kunde das ihm zustehende Eigentumsrecht an dem neuen Bestand oder der neuen Sache. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung dieser Waren zugunsten Dritter ist ohne unsere Zustimmung ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, bis zur Bezahlung der Rechnungsbeträge sämtliche von uns gelieferten Waren, ohne Rücksicht darauf, ob diese bearbeitet zu einer anderen Sache verarbeitet ist, als unser Eigentum zu betrachten und ordnungsgemäß zu verwahren. Wir sind berechtigt, jederzeit zur Wahrung unserer Rechte die Lager- und Geschäftsräume oder sonstigen Räume (einschließlich Wohnungen) des Kunden zu betreten. Im Falle der Ausübung unserer Rechte, insbesondere der Ausübung des Rücknahmerechts aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes, verzichtet der Kunde auf das Recht, Besitzstörungsklage zu erheben sowie auf die Erhebung der Einwendungen, dass die Vorbehaltsware zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich sei, ferner auf jedweden Schadenersatz oder entgangenen Gewinn. Alle hierdurch erwachsenden Kosten trägt der Kunde allein.

Zahlung:
Unsere Rechnungen sind, wenn nicht schriftlich anders vereinbart, bei Erhalt netto füllig und zahlbar. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind wir berechtigt, für die Zeit vom Fälligkeitstag bis zum Zahlungseingang Verzugszinsen von 1% pro Monat zu verrechnen. Wir haben keine Verpflichtung zur Mahnung. Wenn wir freiwillig mahnen, haben wir Anspruch auf EUR 10,00 Mahnkosten pro Mahnschreiben. Der Kunde verpflichtet sich weiter zur Zahlung sämtlich durch seinen Zahlungsverzug verursachten gerichtlichen und außergerichtlichen Eintreibungs- und Rechtsverfolgungskosten, insbesondere Inkassokosten und Rechtsanwaltskosten. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung für den Kunden können nur auf unsere bekannt gegebenen Bankkonten erfolgen, es sei denn, dass sich der Inkassant durch eine schriftliche Vollmacht der Geschäftsleitung auszuweisen vermag (z.B. Rechtsanwalt, Inkassoinstitut).

Aufrechnung / Zurückbehaltung:
Eine Aufrechnung behaupteter Gegenforderungen des Kunden gegen unsere Forderungen ist ausgeschlossen. Eine Zurückbehaltung des Kaufpreises oder Werklohnes im Falle berechtigter Verbesserungsansprüche ist nur im Umfang des für die Verbesserung notwendigen Aufwandes zulässig.

Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort 2120 Obersdorf. Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden ausschließlich von dem für 2120 Obersdorf sachlich zuständigen Handelsgericht Korneuburg entschieden. Wir sind zudem berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

Anwendbares Recht:
Es ist österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts anzuwenden.

Schlussbestimmungen:
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Formerfordernis. Sollten einzelne Bestimmungen bzw. wesentliche Bestandteile der Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam bzw. lückenhaft sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen bzw. Lücke tritt ersatzweise eine Regelung, wie sie die Parteien zur Erreichung des (wirtschaftlich) gleichen Ergebnisses in Kenntnis der Unwirksamkeit bzw. Lücke vereinbart hätten.